Beim Erwerb einer Schenkung oder eines Nachlasses durch Erbschaft sind Beschenkte und Erben in den meisten Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Für diese Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungssteuererklärung gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Um die Steuerlast möglichst gering zu halten, gibt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Sie sind Erbe, Mitglied einer Erbengemeinschaft oder haben eine Schenkung erhalten? Wir beraten und vertreten Sie als renommierte Steuerberatungskanzlei mit langjähriger Erfahrung in dieser emotionalen und komplexen Angelegenheit.
In einem Trauerfall informieren Behörden wie das Nachlassgericht und Banken das Finanzamt. Doch auch als Erbe sind Sie dazu verpflichtet, die Erbschaft anzuzeigen. Dafür gibt es eine gesetzliche Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls durch den Erblasser, um das Erbschaftssteueramt in Kenntnis zu setzen.
Anschließend werden Sie unter Fristsetzung zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung aufgefordert. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat und kann auf Antrag verlängert werden.
Als Steuerkanzlei unterstützen wir Sie in allen Bereichen der Erbschaftssteuer. Zu unseren Aufgaben gehören unter anderen:
Erfolgt ein Erwerb als Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an eine andere Person, ohne dass es eine entgeltliche Gegenleistung gibt, spricht man von einer Schenkung. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteueramt mitteilen (§ 30 ErbStG). Bei Beurkundung der Schenkung durch einen Notar, entfällt diese Pflicht.
Nach der Bekanntgabe werden Sie als Erwerber der Schenkung vom Finanzamt zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung aufgefordert. Die vom Amt gesetzte Frist ist einzuhalten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden.
Diese Aufgaben können wir als Ihre Steuerberaterkanzlei für Sie übernehmen:
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind steuerrechtlich nahezu identisch und gehen auf die gleiche rechtliche Grundlage zurück. In beiden Fällen bemisst sich die Steuerlast nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker beziehungsweise Erblasser und Erwerber sowie der Höhe des Erbes oder der Schenkung.
Steuerklasse I: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.
Steuerklasse II: Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: Lebensgefährten und sonstige Personen, die nicht in Steuerklasse I oder II fallen.
Betrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6 Mio. Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13 Mio. Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26 Mio. Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Laut Gesetz profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner am meisten von den Freibeträgen, sie können bis zu 500.000 € steuerfrei erhalten. Bei Kindern und Stiefkindern sind es 400.000 €, bei Enkelkindern 200.000 €. Je enger Sie mit dem Erblasser oder Schenker verwandt sind, desto höher fällt Ihr Freibetrag aus. Welchen Freibetrag Sie geltend machen können, prüfen wir gerne individuell für Sie.
Schon die versäumte Mitteilung über den Erb- oder Schenkungsfall an das Finanzamt kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich führen. Wenden Sie sich frühzeitig an uns, um auf die Kompetenz von Steuerberater Andre Pientka zurückzugreifen.
Mit uns an Ihrer Seite vermeiden Sie schwerwiegende Irrtümer innerhalb der Erbschaftssteuererklärung und der Schenkungssteuererklärung. Wir helfen Ihnen, die Steuerlast zu minimieren und bares Geld zu sparen. Besuchen Sie uns gern in unserer barrierefreien Kanzlei oder kontaktieren Sie unser Team über das Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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