Erbschaftssteuererklärung und Schenkungssteuererklärung

von Ihrer Steuerkanzlei ANDRE PIENTKA 

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Erbschaftssteuererklärung und Schenkungssteuererklärung:
Ihre Steuerberatungskanzlei in Cloppenburg 

Beim Erwerb einer Schenkung oder eines Nachlasses durch Erbschaft sind Beschenkte und Erben in den meisten Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Für diese Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungssteuererklärung gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Um die Steuerlast möglichst gering zu halten, gibt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.

 

Sie sind Erbe, Mitglied einer Erbengemeinschaft oder haben eine Schenkung erhalten? Wir beraten und vertreten Sie als renommierte Steuerberatungskanzlei mit langjähriger Erfahrung in dieser emotionalen und komplexen Angelegenheit.

Die Erbschaftssteuererklärung 

In einem Trau­er­fall in­for­mie­ren Be­hör­den wie das Nach­lass­ge­richt und Ban­ken das Fi­nanz­amt. Doch auch als Erbe sind Sie dazu ver­pflich­tet, die Erb­schaft an­zu­zei­gen. Dafür gibt es eine ge­setz­li­che Frist von drei Mo­na­ten ab Kennt­nis des Erb­falls durch den Erb­las­ser, um das Erb­schafts­steu­er­amt in Kennt­nis zu set­zen.

 

An­schlie­ßend wer­den Sie unter Frist­set­zung zur Ab­ga­be der Erb­schafts­steu­er­er­klä­rung auf­ge­for­dert. Diese Frist be­trägt min­des­tens einen Monat und kann auf An­trag ver­län­gert wer­den.  

Welche Aufgaben bei der Erbschaftssteuer übernimmt der Steuerberater? 

Als Steuerkanzlei unterstützen wir Sie in allen Bereichen der Erbschaftssteuer. Zu unseren Aufgaben gehören unter anderen:  

  • Steuerrechtliche Beratung in Erbangelegenheiten
  • Erstellung und Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
  • Prüfung des vom Finanzamt erlassenen Erbschaftssteuerbescheides
  • Wenn nötig: Einspruch gegen den Steuerbescheid 
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Die Schenkungssteuererklärung

Schenkungssteuererklärung und Erbschaftssteuererklärung in Cloppenburg

Erfolgt ein Erwerb als Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an eine andere Person, ohne dass es eine entgeltliche Gegenleistung gibt, spricht man von einer Schenkung. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteueramt mitteilen (§ 30 ErbStG). Bei Beurkundung der Schenkung durch einen Notar, entfällt diese Pflicht.

Nach der Bekanntgabe werden Sie als Erwerber der Schenkung vom Finanzamt zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung aufgefordert. Die vom Amt gesetzte Frist ist einzuhalten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden.  

Welche Aufgaben bei der Schenkungssteuer übernimmt der Steuerberater? 

Diese Aufgaben können wir als Ihre Steuerberaterkanzlei für Sie übernehmen: 

  • Steuerrechtliche Beratung in Schenkungsangelegenheiten
  • Erstellung und Abgabe der Schenkungssteuererklärung
  • Prüfung des vom Finanzamt erlassenen Schenkungssteuerbescheides
  • Wenn nötig: Einspruch gegen den Steuerbescheid  
Jetzt Beratung anfragen

Steuerklassen, Steuerhöhe und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer 

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind steuerrechtlich nahezu identisch und gehen auf die gleiche rechtliche Grundlage zurück. In beiden Fällen bemisst sich die Steuerlast nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker beziehungsweise Erblasser und Erwerber sowie der Höhe des Erbes oder der Schenkung. 

Welche Steuerklassen gelten für die Besteuerung? 

Steuerklasse I: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte. 


Steuerklasse II: Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. 


Steuerklasse III: Lebensgefährten und sonstige Personen, die nicht in Steuerklasse I oder II fallen. 

Wie hoch sind die Steuersätze für die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer? 

 

BetragSteuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 
Bis 75.000 €7 %15 %30 %
Bis 300.000 €11 %20 %30 %
Bis 600.000 €15 %25 %30 %
Bis 6 Mio. Euro19 %30 %30 %
Bis 13 Mio. Euro23 %35 %50 %
Bis 26 Mio. Euro27 %40 %50 %
Über 26 Mio. Euro30 %43 %50 %

Welche Freibeträge werden eingeräumt? 

Laut Gesetz profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner am meisten von den Freibeträgen, sie können bis zu 500.000 € steuerfrei erhalten. Bei Kindern und Stiefkindern sind es 400.000 €, bei Enkelkindern 200.000 €. Je enger Sie mit dem Erblasser oder Schenker verwandt sind, desto höher fällt Ihr Freibetrag aus. Welchen Freibetrag Sie geltend machen können, prüfen wir gerne individuell für Sie. 

Fehler in der Steuererklärung vermeiden  

Schon die versäumte Mitteilung über den Erb- oder Schenkungsfall an das Finanzamt kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich führen. Wenden Sie sich frühzeitig an uns, um auf die Kompetenz von Steuerberater Andre Pientka zurückzugreifen.

Mit uns an Ihrer Seite vermeiden Sie schwerwiegende Irrtümer innerhalb der Erbschaftssteuererklärung und der Schenkungssteuererklärung. Wir helfen Ihnen, die Steuerlast zu minimieren und bares Geld zu sparen. Besuchen Sie uns gern in unserer barrierefreien Kanzlei oder kontaktieren Sie unser Team über das Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. 

Besuchen Sie uns in unserer Kanzlei oder rufen Sie uns unter der Tel: 04471 958600 an. 

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!